Die Rechnung ohne den Patienten gemacht.

Da Laborkosten ca. 60% des Gesamtpreises für Zahnersatz ausmachen, ist dieser Leistungspunkt bei Ihrer Zahnzusatzversicherung von großer Bedeutung. Trotz einer angegebenen Erstattung von z.B. „ 80 % für Material- und Laborkosten“, gibt in den seltensten Fällen tatsächlich eine Erstattung zum vereinbarten Prozentsatz. Und das liegt an folgendem Umstand: Die zahntechnischen Labore erstellen ihre Rechnung auf verschiedene Art und Weise. Für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen gilt das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis BEL II, eine Höchstpreisliste, die zwischen den Zahntechnikerinnungen und der gesetzlichen Krankenversicherung ausgehandelt wird. Daneben gibt es die Bundeseinheitliche Benennungsliste BEB, eine von der Zahntechnikerinnung festgelegte unverbindliche Kalkulationsgrundlage für zahntechnische Leistungen. Der Unterschied: Die Kosten für zahntechnische Leistungen nach BEB liegen meist höher als nach BEL II!
Hier liegt nun also das Problem: Viele Zahnzusatzversicherungen leisten für Material- und Laborkosten entweder nur nach der Höchstpreisliste der gesetzlichen Krankenkasse (BEL II) oder haben eine eigene Höchstpreisliste für Material- und Laborkosten. Durch diese Vorgehensweise entstehen hohe Eigenbeteiligungen, mit denen Sie nicht gerechnet haben!
Achten Sie deshalb darauf, dass Ihre Zahnzusatzversicherung die „Angemessenheit der Kosten“ als Grundlage zur Abrechnung von Material- und Laborkosten hat.

